Rechtsprechung
FG Hessen, 01.08.2008 - 4 K 2858/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33 Abs. 1
Rechtsberatung; Unterhalt; Scheidung; Außergewöhnliche Belastung; Anwaltskosten - Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsberatung; Unterhalt; Scheidung; Außergewöhnliche Belastung; Anwaltskosten
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Scheidungskosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der …
Auszug aus FG Hessen, 01.08.2008 - 4 K 2858/07
Unter Beachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteils vom 30.06.2005, BStBl II 2006, S. 491) stellten die Kosten für die Auseinandersetzung über den Unterhalt und das Vermögen jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar.Er verweist darauf, dass nach der Entscheidung des BFH vom 30.06.2005, BStBl II 2006, 491, Kosten, die im Zusammenhang mit der Regelung der Unterhaltszahlungen bzw. der Vermögensauseinandersetzung entstehen, als Scheidungsfolgekosten nicht unvermeidbar mit der Ehescheidung zusammenhingen und folglich nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.
Vielmehr kann auf Antrag eines Ehegatten über den Unterhalt im Verbund mit dem Scheidungsantrag verhandelt und entschieden werden (§ 623 ZPO), eine Zwangsläufigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005 II R 36/03 BStBl II 2006, 491).
- BFH, 02.02.2005 - II R 36/03
Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig
Auszug aus FG Hessen, 01.08.2008 - 4 K 2858/07
Vielmehr kann auf Antrag eines Ehegatten über den Unterhalt im Verbund mit dem Scheidungsantrag verhandelt und entschieden werden (§ 623 ZPO), eine Zwangsläufigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005 II R 36/03 BStBl II 2006, 491).